Heilerziehungspflege

heilerziehnungspflege

Alle Heilerziehungspfleger sind Fachkräfte im Sozial- und Gesundheitswesen, die pädagogische und pflegerische Kompetenzen integrieren. Sie leisten Beratung, Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung aller Altersgruppen und Behinderungsformen.

Die Aufgaben von Heilerziehungspflegern orientieren sich am gesetzlichen Auftrag des SGB IX und SGB XII, wonach behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Unterstützung zur selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben.

Heilerziehungspflege versteht sich als systemisch-ganzheitliche Lebensbegleitung. Die Handlungsfelder erstrecken sich auf die gesamte Lebenswelt:

  • Unterstützung von Menschen mit Behinderung bei der Bewältigung des Wohnalltags
  • Beratung und Assistenz im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben
  • Anregung und Unterstützung bei der aktiven Freizeitgestaltung
  • Begleitung und Förderung des lebenslangen Lernens

 

Die Professionalität von Heilerziehungspflegern zeichnet sich aus durch:

  • Ermittlung und Koordinierung des Hilfebedarfs
  • Ermittlung und Stärkung der Ressourcen zur Selbstbestimmung und Selbsthilfe
  • Wahrnehmung und Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderung
  • Beratung und Unterstützung von Angehörigen
  • Durchführung von heilerziehungspflegerischen Unterstützungsprozessen
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Team
  • Einhaltung und Weiterentwicklung von Standards
  • Betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sozialer Dienstleistungsunternehmen

 

Aufnahmevoraussetzungen

  • Sekundarabschluss I/Fachoberschulreife und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder
  • der Abschluss der zweijährigen Fachoberschule im Fachbereich Sozialwesen oder
  • Hochschulzugangsberechtigung und Nachweis über einschlägige berufliche Tätigkeiten von mindestens sechs Wochen im Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung, die den erfolgreichen Besuch eines Fachschulbildungsgangs erwarten lassen. Werden einschlägige berufliche Tätigkeiten nach Satz 4 im Wege einer Teilzeitbeschäftigung nachgewiesen, verlängert sich die Gesamtzeit in entsprechendem Umfang oder
  • Fachoberschulreife, abgeschlossene Berufsausbildung und Nachweis über einschlägige berufliche Tätigkeiten von mindestens sechs Wochen im Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung, die den erfolgreichen Besuch eines Fachschulbildungsgangs erwarten lassen. Werden einschlägige berufliche Tätigkeiten nach Satz 4 im Wege einer Teilzeitbeschäftigung nachgewiesen, verlängert sich die Gesamtzeit in entsprechendem Umfang.

 

Zu Beginn der Ausbildung ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.